Strandungsfalldeckung

Strandungsfalldeckung
Deckungsform der Seegüterversicherung. St. kann nach den Allgemeinen Deutschen Seeversicherungsbedingungen (ADS), den Institute Cargo Clauses oder nach den DTV-Güter-Versicherungsbedingungen (eingeschränkte Deckung) gesondert vereinbart werden.
- Versicherungsschutz: Die St. versichert nur die in ihr genannten Gefahren (z.B. Strandung von Schiffen, Brand, Blitzschlag, Explosion, Transportmittelunfall). Hier geht es darum allein den Totalverlust zu versichern. Bei Gütern, bei denen im Schadenfall per se zu erwarten ist, das der Totalverlust eintritt und nicht nur Teilschäden, macht es keinen Sinn Beschädigung mitzuversichern. Die St. ist deshalb für Transportgüter geeignet, bei denen Beschädigungen (z.B. Bruch, Verschmutzen, Nässe) unwahrscheinlich sind, v.a. unverpackte Massen- oder Schüttgüter, wie Sand, Erz, Asphalt, Schrott, Rundhölzer, gewisse Chemikalien und Düngemittel.
- Tritt eine in der St. nicht als versichert genannte Gefahr ein, besteht kein Versicherungsschutz.

Lexikon der Economics. 2013.

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